BUNDESVERFASSUNGSGERICHT LEHNT EILANTRÄGE ZUM „MASERNSCHUTZGESETZ“ AB

Aber Erfolg in der Sache: Das Gericht wird sich eingehend mit den Beschwerden befassen.

 

Gemeinsame Presseerklärung der „Initiative freie Impfentscheidung e. V.“

und der „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V.“

 

Mit dem gestern veröffentlichten Beschluss vom 11. Mai 2020 hat das Bundesverfasssungsgericht die Eilanträge zweier Familien abgelehnt, die Bestimmungen des „Masernschutzgesetzes“ vorläufig auszusetzen. Die Entscheidung über sechs noch anhängige Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema steht indes noch aus.

 

Unterstützt durch die „Initiative freie Impfentscheitung e.V.“ (IFI) und die „Ärzte für Individuelle Impfentscheidung e.V.“ (ÄIIE) hatten die Klägerinnen und Kläger erwirken wollen, den im seit 1. März 2020 gültigen „Masernschutzgesetz“ vorgesehenen Impfzwang so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu einer grwundlegenden Entscheidung über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden gekommen ist.

 

Das Gericht begründete seinen Ablehnung der Eilanträge allein mit einer sogenannten „Folgenabwägung“: Stelle man die jeweils zu erwartenden Folgen einer Ablehnung oder Stattgabe der Eilanträge mit späterer Entscheidung in der Hauptsache einander gegenüber, müssten die Interessen der klagenden Eltern gegenüber der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben, denen viele Personen ausgesetzt wären, zurücktreten. Die Nachteile, die eine mögliche spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die klagenden Eltern mit sich brächte, überw.gen in Ausmaß und Schwere nicht diejenigen Nachteile, die sich daraus ergäben, wenn das Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werde. Dabei betont das Bundesverfassungsgericht, dass bei einer Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes – und darum ging es bei den Eilanträgen zum „Masernschutzgesetz“ – bei der Abwägung der Folgen stets ein besonders strenger

Maßstab anzulegen sei.

 

Angelika Müller, Vorsitzende von IFI, kommentiert: „Auch wenn die Entscheidung des Gerichts für die Familien erst einmal schmerzlich ist, so freut es uns doch, dass das Gericht sich intensiv damit beschäftigen wird, ob das Gesetz überhaupt verfassungsgemäß ist. Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und das Elternrecht weiterhin ihren hohen

Stellenwert behalten.“

 

Auch Dr. Steffen Rabe, Sprecher der ÄIIE, meint: „Wir konnten das Gesetz in seiner unmittelbaren Wirkung zwar jetzt nicht aufhalten, das Gericht nimmt unsere Argumentation aber offensichtlich so ernst, dass es sich weiter mit den Verfassungsbeschwerden befassen wird. Das ist ein gutes Zeichen.“

 

Die Verfahrensbevollmächtigen, Prof. Dr. Stephan Rixen (Universität Bayreuth) und Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse (Stuttgart) sehen in der Entscheidung ebenfalls positive Aspekte: „Ausdrücklich stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verfassungsbeschwerden zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, wie das beispielsweise in jüngerer Zeit in Verfahren zu Maßnahmen in der Corona-Krise der Fall war. Wie das Gericht betont, bedürfen diese Anträge ‘einer eingehenden Prüfung‘, die ‚im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich‘ sei.“

 

Für die Vorstände der beiden Vereine

 

Dr.med. Steffen Rabe

Sprecher des Vorstands Vorsitzende

Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V.

 

Angelika Müller

Vorsitzende 

Initiative freie Impfentscheidung e. V.